FENOTEC GmbH Logo farbig

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der FENOTEC GmbH

Stand: Mai 2025

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der FENOTEC GmbH. Mit Vertragsschluss erkennt der Kunde diese Bedingungen an. Ergänzend gelten die Datenschutzerklärung sowie die gesetzlichen Vorschriften.

1. Anwendungsbereich:

1.1 Nachfolgende Liefer- und Leistungsbedingungen („AGB“) finden auf alle Geschäftsbeziehungen der FENOTEC GmbH, d.h. alle Verträge, Lieferungen oder sonstige Leistungen, Anwendung. Für zukünftige Geschäftsbeziehungen gelten diese AGB auch dann als einbezogen, wenn nicht noch einmal ausdrücklich auf sie hingewiesen wurde.

1.2 Abweichungen von diesen AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese Abweichungen Inhalt einer ausdrücklichen schriftlichen Individualvereinbarung zwischen der FENOTEC GmbH (nachfolgend als „Lieferant“ bezeichnet) und dem Besteller geworden sind.

1.3 Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird widersprochen. Sie gelten nur dann als vereinbart, wenn der Lieferant ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.4 Soweit Erklärungen nach diesen Geschäftsbedingungen schriftlich zu erfolgen haben, wird dies auch durch die Textform gemäß § 126b BGB gewahrt.

2. Vertragsschluss, -inhalt/Preise:

2.1 Maßgeblich für den Inhalt und Umfang von Lieferungen und Leistungen ist die in Textform übermittelte Auftragsbestätigung durch den Lieferanten. Per Datenfernübertragung, EDV-Ausdruck oder elektronisch übermittelte Auftragsbestätigungen sind auch ohne Unterschrift gültig.

2.2 Bestellungen gegenüber unseren Handelsvertretern und/oder Außendienstmitarbeitern bedürfen der Bestätigung in der vorgenannten Form.

2.3 Änderungen an dem ursprünglichen Angebot bzw. Auftragsbestätigung, die von dem Besteller mit dem Endkunden oder einem seiner Auftragnehmer vereinbart werden und zu Mehrkosten führen, wird der Lieferant gegenüber dem Besteller schriftlich in Form der geänderten Auftragsbestätigung anzeigen. Widerspricht der Besteller nicht innerhalb von sieben Werktagen ab Zugang der geänderten Auftragsbestätigung, so gelten die in der geänderten Auftragsbestätigung aufgeführten Lieferungen und Leistungen als Vertragsinhalt.

2.4 Ebenso bedürfen Nebenabreden, Ergänzungen etc. zu ihrer Wirksamkeit einer Bestätigung in der Form des 2.1.

2.5 Alle technischen Daten unserer Kataloge und sonstiger Verkaufsunterlagen, Listen und Zeichnungen sowie die Gewichts- und Maßangaben sind sorgfältig erstellt, bei offensichtlichen Irrtümern bleiben nachträgliche Korrekturen vorbehalten.

2.6 Produktbezogene technische Angaben sind der jeweils gültigen Produktbeschreibung zu entnehmen.

2.7 Grundlage der Preisberechnung bilden die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten bzw. die objektspezifischen Angebotspreise. Für Serviceleistungen ist das individuell erstellte Angebot, das in der Regel auf Pauschalkosten- oder Stundenbasis unterbreitet wird, maßgeblich. Der Besteller hat die von dem jeweiligen Servicetechniker vorgelegten Stunden- bzw. Aufwandsnachweise zu prüfen und gegenzuzeichnen. Widerspricht der Besteller hierbei nicht, so gilt der unterzeichnete Stunden- bzw. Aufwandsnachweis als genehmigt.

2.8 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung oder Leistung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2.9 Alle Produktpreise verstehen sich ab Werk zuzüglich Verpackung.

3. Lieferfristen/Lieferverzug:

3.1 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zuliefernden Spezifikationen, Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen, soweit eine Verzögerung nicht von dem Lieferanten zu vertreten ist.

3.2 Fixgeschäfte (§ 376 HGB (1)) bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

3.3 Beruht die Nichteinhaltung von Liefer- oder Leistungsfristen auf höherer Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnlichen Ereignissen, z.B. Streik, Aussperrung etc., so verlängern sich die Fristen angemessen.

3.4 Eine solche angemessene Verlängerung der Liefer- oder Leistungsfristen tritt auch ein bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung des Lieferanten, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben.

3.5. Wird der Liefer- oder Leistungstermin bzw. die Liefer- oder Leistungsfrist seitens des Lieferanten nicht eingehalten, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachlieferungsfrist zu setzen. Liefert bzw. leistet der Lieferant innerhalb der gesetzten Nachfrist schuldhaft nicht, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.6 Sofern der Lieferant die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine zu vertreten hat, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für die von dem Verzug betroffene Lieferung oder Leistung verlangen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit dem Lieferanten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist oder dieser wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haftet.

3.7 Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz anstatt der Leistung verlangt und/oder auf der Lieferung/die Leistung besteht.

3.8 Bei Annahmeverzug oder schuldhafter Verzögerung der Lieferung durch den Besteller kann der Lieferant eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Netto-Rechnungsbetrags je angefangene Kalenderwoche, höchstens jedoch 5 % des Netto-Rechnungsbetrags verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

4. Lieferbedingungen:

4.1 Der Lieferant ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

4.2 Abweichungen hinsichtlich der Abmessungen, des Gewichts, der technischen Gestaltung, der Herstellung und des Umfangs der zu liefernde Ware sind innerhalb der handelsüblichen, produktspezifischen Toleranzgrenzen zulässig.

4.3 Der Besteller genehmigt darüber hinaus alle abweichenden Änderungen, die einer technischen Verbesserung der Ware dienen.

5. Gefahrübergang/Lieferung:

5.1 Der Versand erfolgt im Auftrag des Bestellers durch einen Frachtführer nach Wahl des Lieferanten.

5.2 Für alle Lieferungen erstellen wir einen Kostenvoranschlag für Fracht und Transportversicherung zum angegebenen Zielort. Diese Kosten werden separat ausgewiesen. Der Lieferant ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Namen und für Rechnung des Bestellers gesonderte Versicherungen für die mit dem Transport verbundenen Gefahren abzuschließen.

5.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder Verlustes geht mit der Versendung bzw. der Übergabe an die den Transport ausführende Person auf den Besteller über. Dies gilt auch für den Fall, dass der Lieferant den Transport selbst bzw. durch seine Erfüllungsgehilfen vornimmt. Ist eine Abnahme vereinbart, gelten für die Abnahme und den Gefahrenübergang die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 640, 644 BGB) entsprechend, soweit in Ziffer 15 nicht abweichend vereinbart.

5.4 Darüber hinaus geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald dieser nach Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft durch den Lieferanten in Annahmeverzug gerät.

6. Zahlungsbedingungen:

6.1 Die Rechnungen des Lieferanten sind einen Monat nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Die Zahlung gilt als erfolgt, sobald der Lieferant über den Betrag verfügen kann. Zahlt der Besteller innerhalb der Leistungsfrist, d. h. innerhalb von einem Monat ab Rechnungsdatum nicht, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.

6.2. Der Lieferant ist berechtigt sachlich und/oder zeitlich in sich abgeschlossene und bereits erbrachte Teillieferungen bzw. -leistungen ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Lieferungen und Leistungen separat abzurechnen. Hinsichtlich der Zahlungsbedingungen gelten die Regelungen der Ziffer 6. entsprechend.

6.3 Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung oder der Zugang dieser selbst unsicher, wird die Zahlung spätestens 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung fällig. Damit tritt spätestens ab dem 31. Tag nach Empfang der Gegenleistung Verzug ein.

6.4 Gerät der Besteller in Verzug, kann der Lieferant gegenüber einem Besteller, der nicht Verbraucher ist, Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB verlangen. Der Besteller kann dagegen nicht einwenden, dass dem Lieferanten nur ein geringerer oder gar kein Zinsschaden entstanden ist. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt hiervon unberührt.

6.5 Der Lieferant ist zur Hereinnahme von Wechseln nicht verpflichtet. Diese werden nur im Einzelfall aufgrund besonderer Vereinbarungen erfüllungshalber hereingenommen. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst wurde. Die Diskont- und Einzugsspesen für den Wechsel gehen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Wechselgebers und sind sofort in bar zahlbar.

6.6 Unabhängig von im Einzelfall gesondert vereinbarten Zahlungsvereinbarungen werden dem Lieferanten zustehende Forderungen sofort fällig, wenn in der Person des Bestellers Umstände eintreten, die ein Festhalten an getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht mehr zumutbar machen. Dieses ist der Fall bei begründeten Anzeichen für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, insbesondere bei Einstellung der Zahlungen, Scheck- und Wechselpro-testen oder Zahlungsverzug, wenn dadurch erkennbar wird, dass der Anspruch des Lieferanten auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. In diesen Fällen ist der Lieferant darüber hinaus berechtigt, Erfüllung Zug um Zug oder die Bestellung weiterer Sicherheiten zu verlangen. Ferner ist der Lieferant berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen die Leistung nach Wahl des Lieferanten die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten.

6.7 Im Rahmen der Mängelgewährleistung darf der Besteller Zahlungen nach berechtigter Erhebung der Mängelrüge nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Sachmangel steht. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur wegen festgestellter, unbestrittener, von dem Lieferanten anerkannter oder in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zur Hauptforderung stehender Gegenansprüche zu. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6.8 Ein Aufrechnungsrecht steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind, oder sie in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zur Hauptforderung stehen.

6.9 Der Besteller stimmt dem Erhalt von Rechnungen per E-Mail zu. Verlangt der Besteller eine postalische Übersendung, kann hierfür eine Versandpauschale von 2,00 EUR je Rechnung berechnet werden, sofern dem keine berechtigten Interessen des Bestellers entgegenstehen.

6.10 Gutschriften werden ausdrücklich zum Zwecke der Verrechnung erteilt. Ein Anspruch auf Auszahlung besteht nicht.

7. Eigentumsvorbehalt:

7.1 Die gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferanten gegenüber dem Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche Eigentum des Lieferanten.

7.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung der Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändung, Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen.

7.3 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, sofern er die vereinbarte Vergütung erhält oder kein Abtretungsverbot vereinbart wird. Der Besteller tritt bereits jetzt den aus der Veräußerung erwachsenden Anspruch auf den Kaufpreis an den Lieferanten sicherungshalber ab. Er bleibt jedoch zum Einzug der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange diese Ermächtigung nicht widerrufen wird. Die Ermächtigung kann dann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht oder nicht mehr nachkommt. Bei einem Widerruf der Einzugsermächtigung ist der Lieferant berechtigt, die erfolgte Abtretung anzuzeigen. Der Besteller hat die zur Anzeige der Abtretung und zur Einziehung notwendigen Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

7.4 Eine Veräußerung im ordentlichen Geschäftsverkehr liegt nicht vor, wenn der Besteller entgegen Abs. 2 die Vorbehaltsware an einen Dritten verpfändet, sicherungsübereignet und/oder zum Gegenstand von Factoring und/oder Sale-Lease-Back-Verfahren macht.

7.5 Im Fall der Be- und/oder Verarbeitung von Vorbehaltswaren erfolgt diese im Auftrag und für den Lieferanten als Hersteller im Sinne der §§ 950 ff. BGB. In diesem Fall steht dem Lieferanten an der durch Be- und/oder Verarbeitung der Vorbehaltsware entstandenen Sache (Mit-)Eigentum im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Be- und/oder Verarbeitung zu. Ebenso steht dem Lieferanten anteiliges Miteigentum an der neuen Sache zu, wenn neben den Vorbehaltswaren Waren Dritter mitverarbeitet werden. Veräußert der Besteller die von ihm neu hergestellte Sache weiter, so tritt er bereits jetzt den ihm zustehenden Anspruch aus der Veräußerung sicherungshalber in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab.

7.6 Bei Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Vorbehaltsware hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen. Entstehen dem Besteller aus der Beschädigung oder Beeinträchtigung Ansprüche gegen Dritte, so tritt er diese Ansprüche bereits jetzt sicherungshalber an den Lieferanten ab.

7.7 Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferant auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

7.8 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Besteller ist zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme der Vorbehaltsware bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts allein erfordert keinen Rücktritt des Lieferanten vom Vertrag und gilt auch nicht als konkludente Erklärung des Rücktritts vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant erklärt ausdrücklich, dass diese Handlungen als Rücktritt zu verstehen seien.

8. Entgegennahme der Ware und Leistungen:

8.1 Der Besteller hat dem Lieferanten in angemessener Frist vor Lieferung der Ware bzw. der Ausführung der Leistungen verbindlich eine oder mehrere Person(en) namentlich zu benennen, die zur Entgegennahme der Lieferung bzw. der Leistungen und Unterzeichnung des Lieferscheins bzw. des Stunden- und Aufwandsnachweises bevollmächtigt ist bzw. sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers geliefert werden soll.

8.2 Ist keine der von dem Besteller genannten bevollmächtigten Personen zum vereinbarten Liefertermin an dem vereinbarten Ort der Lieferung anwesend oder zur Annahme der Ware oder Leistung bereit, gerät der Besteller in Annahmeverzug mit der Folge, dass die Gefahr auf ihn übergeht. Ferner hat er die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass eine erneute Anlieferung bzw. Anreise durch den Servicetechniker vorgenommen werden muss.

8.3 Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

9. Gewährleistung:

9.1 Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist der Mangel beim Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt. Offensichtliche Mängel (ein-schließlich Falsch- oder Minderlieferung) sind innerhalb von 10 Werktagen ab Ablieferung anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Lieferanten für den nicht angezeigten Man-gel ausgeschlossen.

9.2 Für Transportschäden ist § 438 HGB einschlägig. Das Gut gilt als in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert, wenn eine äußerlich erkennbare Beschädigung oder der Verlust nicht sofort bzw. eine äußerlich nicht erkennbare Beschädigung nicht innerhalb von 7 Tagen angezeigt wird. Unterlässt der Besteller die Anzeige so haftet er für den Schaden, der dem Lieferanten aus der Vermutungswirkung des § 438 HGB, insbesondere aus dem Verlust seiner Ansprüche gegen den Frachtführer, entsteht.

9.3 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

9.4 Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht mehr reproduzierbaren Softwarefehlern.

9.5 Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

9.6 Bei Vorliegen eines Sachmangels, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war, steht dem Lieferanten das Recht zu, die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) gemäß § 439 Abs. 1 BGB zu wählen, sofern die gewählte Art der Nacherfüllung nicht im Einzelfall unzumutbar ist.

9.7 Der Besteller hat dem Lieferanten die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie die Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache trägt der Lieferant, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann der Lieferant die Kosten für die Fehleranalyse auch nachträglich entsprechend den jeweils gültigen Preisen für Serviceleistungen verlangen.

9.8 Liefert der Lieferant zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so hat der Besteller die mangelhafte Sache herauszugeben. Dieses gilt entsprechend für mangelhafte Bestandteile, wenn diese im Rahmen der Nachbesserung durch mangelfreie ersetzt werden.

9.10 Ist der Lieferant zur Nacherfüllung nicht in der Lage bzw. ist er gemäß § 439 Abs. (4) BGB bzw. § 635 Abs. (3) BGB zur Verweigerung der Nachbesserung und/ oder der Nachlieferung berechtigt, oder tritt eine Verzögerung der Nacherfüllung über eine angemessene Frist hinaus ein, die der Lieferant zu vertreten hat, oder schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises/der Vergütung zu verlangen.

9.11 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers nach §§ 478, 445a BGB bleiben unberührt, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind. Rückgriffsansprüche bestehen nicht, soweit der Besteller mit seinem Abnehmer Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehen und die der Lieferant weder kannte noch übernommen hat.

9.12 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt drei Jahre ab Ablieferung der Ware bzw., soweit eine Abnahme vereinbart ist, ab Abnahme. Für Bauprodukte i. S. v. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die gesetzlichen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) finden mangels Verbrauchereigenschaft des Bestellers keine Anwendung.

9.13 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Abschnitt 11. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer und Ziffer 11. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

10. Rücknahme von Waren:

10.1 Die Rücksendung mangelfreier Ware setzt das vorherige schriftliche Einverständnis des Lieferanten voraus. Anderenfalls ist der Lieferant berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern.

10.2 Die Rücknahme mangelfreier Ware bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. Für die Bearbeitung wird eine pauschale Vergütung in Höhe von 15 % des Netto-Warenwerts berechnet, es sei denn, der Besteller weist nach, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Transport-, Verpackungs- und ggf. Instandsetzungskosten sind zusätzlich vom Besteller zu tragen.

11. Schadensersatz/Haftung:

11.1 Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht.

11.2 Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit eine Begrenzung nicht aus einem anderen Grund wegen vorsätzlichen oder grob fahr-lässigen Handelns bzw. wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgeschlossen ist.

11.3 Soweit dem Lieferanten eine Leistung dauerhaft unmöglich ist und diese Unmöglichkeit nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Bestellers auf höchstens 10 % desjenigen Teils der Lieferung beschränkt, der infolge der Unmöglichkeit nicht vertragsgemäß verwendet werden kann. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.4 Der Besteller hat für den Fall, dass er von seinem Abnehmer oder dessen Abnehmer berechtigt auf Nacherfüllung in Anspruch genommen wird, dem Lieferanten binnen angemessener Frist die Möglichkeit zu geben, die Nacherfüllung selbst vorzunehmen, bevor er sich anderweitig „Ersatz“ verschafft. Der Besteller hat diese Verpflichtung entsprechend seinem Ab-nehmer aufzuerlegen. Verletzt der Besteller diese Verpflichtungen, so behält sich der Lieferant vor, den Aufwendungsersatz auf den Betrag zu kürzen, der ihm bei eigener Nacherfüllung entstanden wäre. § 444 BGB bleibt unberührt.

11.5 Aufwendungsersatz für Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung des Bestellers gegenüber seinem Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn der Besteller von seinem Recht, diese Art der Nacherfüllung bzw. beide Arten der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu verweigern, entgegen seiner Schadensminderungspflicht keinen Gebrauch gemacht hat und/oder den Aufwendungsersatz nicht auf einen angemessenen Betrag beschränkt hat.

11.6 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als der vom Besteller angegebenen Empfängeranschrift verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für die Rückgriffshaftung.

11.7 Für die Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Ware oder Leistung gelten die für diese Ansprüche verbindlichen Verjährungsfristen (vgl. 9. 11.). Für Schadenersatzansprüche aufgrund einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, sowie wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

12. Unterlagen, Gerichtsstand, Anwendbares Recht:

12.1 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden „Unterlagen“) behält sich der Lieferant seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferanten nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Be-stellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferant zulässigerweise die Lieferungen übertragen hat.

12.2 Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

12.3 Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferanten.

12.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für alle Leistungen und Gegenleistungen von uns und des Lieferanten, einschließlich von Zahlungen, der Hauptsitz der Lieferantin.

13. Datenschutz

Informationen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter: www.fenotec.eu/datenschutz.

14. Widerrufsrecht

Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Ein Widerrufsrecht besteht daher nicht.

15. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der FENOTEC GmbH.

© FENOTEC GmbH  |  Impressum  |  Datenschutz  |  AGBs  |  Alle Rechte vorbehalten.